1. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
§ 16a

VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 16


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

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§ 16a



(weggefallen)



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