Tools:
Update via:
§ 3 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
|
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
|
§ 3 Mittlerer Dienst
(1) 1In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. 2In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
- 1.
- einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 2.
- eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. 3Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 4Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 5Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 6Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.
(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden
- 1.
- Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
- 2.
- Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 11. März 2020
Frühere Fassungen von § 3 StBAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 11.03.2020 (14.07.2021) | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2442 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 22 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell | vor 14.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 StBAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StBAG Aufstieg in höhere Laufbahnen (vom 11.03.2020)
... werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des ...
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... auf das erforderliche Maß zu beschränken. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 , von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... Monaten wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „( § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)" durch die Wörter ... 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)" ersetzt. 15. ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 22 JStG 2010 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend." 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... COVID-19-Pandemie § 10 Übergangsvorschrift zu § 9". 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 ... folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... Steuerbeamten auf das erforderliche Maß zu beschränken. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 , von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 47 StBAPO Wiederholung von Prüfungen (vom 09.03.2019)
... nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig ( § 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem ...
Anlage 17 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... 45 Absatz 3 StBAPO),
wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr
...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3400/a47454.htm