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§ 5 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 5 Höherer Dienst
(1) 1Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
- ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an einer Hochschule,
- 2.
- einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und
- 3.
- die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung
(2) 1Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. 2Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. 3Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. 4Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. 5Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden. 6Während der praktischen Einweisung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden. 7Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.
(3) 1In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. 2Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakademie gefördert.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 11. März 2020
Frühere Fassungen von § 5 StBAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.03.2020 (14.07.2021) | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2442 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 22 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell | vor 14.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 StBAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen. (3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind während der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes mobiles ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 22 JStG 2010 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... Ausbildungsverhältnis nachweist." 3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: „Bei Nachweis von ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen." 5. § 5 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Während der praktischen Einweisung kann die ... elektronisch erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen. (3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind während der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes mobiles ...
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