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§ 7 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 7 Bundesfinanzakademie
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.
Zitierungen von § 7 StBAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 50 StBAPO Koordinierungsausschuß (vom 22.05.2012)
... und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind, 3. Erfahrungen ...
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