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§ 10 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9
Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 11. März 2020
Frühere Fassungen von § 10 StBAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.03.2020 (14.07.2021) | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2442 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StBAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... eingefügt: „§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie § 10 Übergangsvorschrift zu § 9". 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt ... „Satz 8" ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (1) Die ... (8) Dieser Paragraf tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 10 Übergangsvorschrift zu § 9 Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei ...
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