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Änderung § 9 StBAG vom 11.03.2020

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§ 9 StBAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2020 geltenden Fassung
§ 9 StBAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch § 9 neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen.

(3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.

(4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet versetzt worden sind.