§ 10 StBAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2020 geltenden Fassung | § 10 StBAG n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442 |
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(Text alte Fassung) § 10 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9 |
Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen. |