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Änderung § 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 344 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(Text neue Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)