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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau (PersFachkPrV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2002 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 806-21-7-67 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.

(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2010Artikel 7 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 31 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersFachkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersFachkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PersFachkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... Personalfachkauffrau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 PersFachkPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 7 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
... (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 31 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
... vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1" durch die Wörter ... Angabe „gemäß § 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 ...