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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau (PersFachkPrV k.a.Abk.)
V. v. 11.02.2002 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 806-21-7-67 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 806-21-7-67 Berufliche Bildung
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§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) 1Im Handlungsbereich "Personalarbeit organisieren und durchführen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Personalarbeit eines Unternehmens unter den Aspekten Wirtschaftlichkeit, Qualität und Kundenorientierung organisatorisch gestalten und in diesem Rahmen mit ihren Partnern innerhalb und außerhalb der Organisation zielgerecht kommunizieren und kooperieren kann. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unternehmens einbinden,
- 2.
- Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot gestalten,
- 3.
- Prozesse im Personalwesen gestalten,
- 4.
- Projekte planen und durchführen,
- 5.
- Informationstechnologie im Personalbereich nutzen,
- 6.
- Beraten und Fachgespräche führen,
- 7.
- Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen,
- 8.
- Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden.
(2) 1Im Handlungsbereich "Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Mitarbeiter, Führungskräfte und Unternehmensleitung in allen Phasen der Personalbeschaffung, der Vertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kompetent und verantwortlich beraten und damit eine effiziente Personalbewirtschaftung gewährleisten kann. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden,
- 2.
- Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschätzen,
- 3.
- Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen,
- 4.
- Sozialversicherungsrecht anwenden,
- 5.
- Sozialleistungen des Betriebes gestalten,
- 6.
- Personalbeschaffung durchführen,
- 7.
- Administrative Aufgaben einschließlich der Entgeltabrechnung bearbeiten.
(3) 1Im Handlungsbereich "Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie zusammen mit Führungskräften, Unternehmensleitung und in Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen eine strategieorientierte Personalplanung betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und Controllinginstrumente deren zielgerichtete Umsetzung sicherstellen kann. 2Sie muss die betriebs- und volkswirtschaftlichen Einflüsse auf die Personalwirtschaft einschätzen können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der Personalplanung und beim Personalmarketing berücksichtigen,
- 2.
- Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen Unternehmensplanung ableiten,
- 3.
- Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren und ermitteln,
- 4.
- Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung durchführen,
- 5.
- Personalcontrolling gestalten und umsetzen.
(4) 1Im Handlungsbereich "Personal- und Organisationsentwicklung steuern" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Personalentwicklungsprojekten mitarbeiten, Zusammenarbeit und Führungsqualität fördern und betriebliche Veränderungsprozesse mitgestalten kann. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und fördern,
- 2.
- Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungsprogramme entwerfen und umsetzen,
- 3.
- Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten und umsetzen,
- 4.
- Qualitätsmanagement in der Personal- und Organisationsentwicklung einsetzen,
- 5.
- Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwenden, Führungskräfte beraten,
- 6.
- Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen.
(5) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. 2Insbesondere soll sie nachweisen, dass sie angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht.
Text in der Fassung des Artikels 21 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 21 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersFachkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersFachkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PersFachkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 31 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
... „gemäß § 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4 " ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 ...
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