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§ 2 - Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)

V. v. 15.10.2003 BGBl. I S. 2083; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 424-4-9-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Zahlungstag



Als Zahlungstag gilt

1.
bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

2.
bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;

3.
bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;

4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;

5.
bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.





 

Frühere Fassungen von § 2 PatKostZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2022Artikel 3 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
aktuellvor 01.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PatKostZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PatKostZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatKostZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PatKostZV Übergangsregelung
... für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 4 ERVDPMAVEV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... verwendet werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Erteilung eines ...

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 3 PatRVuaÄndV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ...