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§ 3 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 7610-15-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 08.09.2005; FNA: 7610-15-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Technische Grundsätze
(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse.
(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen Anteil festlegen.
(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden.
(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend.
(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel); hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
- 1.
- das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile und die Rücklagen,
- 2.
- Genussrechtsverbindlichkeiten,
- 3.
- längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
- 1.
- die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind,
- 2.
- gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und
- 3.
- sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind.
(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei
- 1.
- Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,
- 2.
- Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
- 2a.
- Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes,
- 3.
- Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsspanne,
- 4.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1377 m.W.v. 30. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 3 FkSolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1377 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FkSolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FkSolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (vom 30.07.2008)
... in § 5 oder § 5a genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter ... Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, ...
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung (vom 30.07.2008)
... Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: ...
§ 5a FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (vom 30.07.2008)
... Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: ...
§ 6 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode) (vom 30.07.2008)
... Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: ...
§ 7 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
... § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in ...
§ 11 FkSolV Anwendungsregelung (vom 30.07.2008)
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... 5 Abs. 1," die Angabe des § 5a Abs. 1," eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ... Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: ... Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7." 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das ... wie folgt gefasst: § 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
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