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Änderung § 133b SGB XII vom 07.12.2006

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§ 133b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 133b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung


vorherige Änderung

 


1 § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die

1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder

2. nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.

2 Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.


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