Tools:
Update via:
Änderung § 76a SGB XII vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 GasgerätePSADG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 76a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 76a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 76a (neu) | (Text neue Fassung)§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen |
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. der vollstationären Pflegeleistungen, 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind. (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. (3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al0-82677.htm