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Änderung § 128c SGB XII vom 01.01.2020

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§ 128c SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 128c SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe


Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

a) Beiträgen für die Altersvorsorge,

b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

a) Schulausflügen,

b) mehrtägigen Klassenfahrten,

c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

d) Schulbeförderung,

e) Lernförderung,

f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

a) die in einer Wohnung

aa) allein leben,

(Text alte Fassung)

bb) im Haushalt mit Verwandten ersten und zweiten Grades leben,

cc)
in einer Wohngemeinschaft leben,

b) bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung leben zusätzlich nach

aa) allein lebend,

bb) mit einer weiteren Person lebend,

(Text neue Fassung)

bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

cc) mit
Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,

b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

aa) allein leben,

bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,

8. Brutto- und Nettobedarf,

9. Darlehen getrennt nach

a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.



(heute geltende Fassung)