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Änderung § 39a SGB XII vom 01.01.2011

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§ 39 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 39a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Einschränkung der Leistung


(Text neue Fassung)

§ 39a Einschränkung der Leistung


vorherige Änderung

(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.



(1) 1 Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. 2 Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)