Änderung § 133b SGB XII vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133b SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 3 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 133b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 133b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006


(Text neue Fassung)

§ 133b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.



 



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