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Änderung § 136 SGB XII vom 01.01.2013
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§ 136 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 136 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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(Text alte Fassung) § 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten | (Text neue Fassung)§ 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 |
§ 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind. | (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen: 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach a) Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen. |
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