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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 des SGBXIIÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen § 8 Leistungen § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles § 10 Leistungsformen § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung § 12 Leistungsabsprache § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 16 Familiengerechte Leistungen Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen § 17 Anspruch § 18 Einsetzen der Sozialhilfe § 19 Leistungsberechtigte § 20 Eheähnliche Gemeinschaft § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch § 22 Sonderregelungen für Auszubildende § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer § 26 Einschränkung, Aufrechnung Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27 Leistungsberechtigte § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen § 28 Ermittlung der Regelbedarfe § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe § 30 Mehrbedarf § 31 Einmalige Bedarfe § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung § 33 Beiträge für die Vorsorge Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe Vierter Abschnitt Unterkunft und Heizung § 35 Unterkunft und Heizung § 35a Satzung § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen § 37 Ergänzende Darlehen § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der Leistung Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 40 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Erster Abschnitt Grundsätze § 41 Leistungsberechtigte § 42 Umfang der Leistungen | |
(Text alte Fassung) § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen | (Text neue Fassung) § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen |
Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 44 Besondere Verfahrensregelungen § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung | |
Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung § 46a Bundesbeteiligung | Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit § 46a Erstattung durch den Bund § 46b Zuständigkeit |
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget § 58 Gesamtplan § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes § 60 Verordnungsermächtigung Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege § 61 Leistungsberechtigte und Leistungen § 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse § 63 Häusliche Pflege § 64 Pflegegeld § 65 Andere Leistungen § 66 Leistungskonkurrenz Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 67 Leistungsberechtigte § 68 Umfang der Leistungen § 69 Verordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 71 Altenhilfe § 72 Blindenhilfe § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen § 74 Bestattungskosten Zehntes Kapitel Einrichtungen § 75 Einrichtungen und Dienste § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 77 Abschluss von Vereinbarungen § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 79 Rahmenverträge § 80 Schiedsstelle § 81 Verordnungsermächtigungen Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens Erster Abschnitt Einkommen § 82 Begriff des Einkommens § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 84 Zuwendungen Zweiter Abschnitt Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel § 85 Einkommensgrenze § 86 Abweichender Grundbetrag § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf Dritter Abschnitt Vermögen § 90 Einzusetzendes Vermögen § 91 Darlehen Vierter Abschnitt Einschränkung der Anrechnung § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen § 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen Fünfter Abschnitt Verpflichtungen anderer § 93 Übergang von Ansprüchen § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen § 95 Feststellung der Sozialleistungen Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 96 Verordnungsermächtigungen Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 97 Sachliche Zuständigkeit § 98 Örtliche Zuständigkeit § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen § 100 (aufgehoben) § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel Dreizehntes Kapitel Kosten Erster Abschnitt Kostenersatz § 102 Kostenersatz durch Erben § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts § 110 Umfang der Kostenerstattung § 111 Verjährung § 112 Kostenerstattung auf Landesebene Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen § 113 Vorrang der Erstattungsansprüche § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten § 117 Pflicht zur Auskunft § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes § 120 Verordnungsermächtigung Fünfzehntes Kapitel Statistik § 121 Bundesstatistik § 122 Erhebungsmerkmale § 123 Hilfsmerkmale § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte § 125 Auskunftspflicht § 126 Übermittlung, Veröffentlichung § 127 Übermittlung an Kommunen § 128 Zusatzerhebungen § 129 Verordnungsermächtigung Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133b (aufgehoben) § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes | |
§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten | § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 |
§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro | |
§ 42 Umfang der Leistungen | |
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: | |
1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, | 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, |
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. | |
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen |
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden. | |
(2) 1 Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. 2 Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. 3 Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 4 Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 5 Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 6 Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist. | (2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. (3) 1 Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. 2 Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. 3 Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 4 Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 5 Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 6 Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist. |
§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | |
1 Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2 Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 3 Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn | 1 Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2 Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 3 Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn |
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder 3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. 4 Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. | |
§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung | |
1 Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. 2 Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4 Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den zuständigen Träger der Sozialhilfe. 5 Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt. | 1 Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. 2 Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4 Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger. 5 Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt. |
§ 46a Bundesbeteiligung | § 46a Erstattung durch den Bund |
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem Kapitel im Vorvorjahr. (2) 1 Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu legenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung gezahlt wird. 2 Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt. | (1) Der Bund erstattet den Ländern 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und 2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. (2) 1 Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. 2 Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. (3) 1 Der Abruf der Erstattungen durch die Länder ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig. 2 Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im nächsten Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich. (4) 1 Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2 Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für 1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1, 2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2, 3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen, 4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4, 5. Darlehen nach § 42 Nummer 5 sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen. 3 Die Nachweise sind jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014. (5) 1 Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014 die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. 2 Dabei sind die Ausgaben für Geldleistungen entsprechend der Untergliederung der Erhebungen nach § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 7 nachzuweisen. 3 Die Einnahmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. 4 Die Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu erbringen. |
§ 46b (neu) | § 46b Zuständigkeit |
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel sind nicht anzuwenden. | |
§ 98 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. | (1) 1 Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2 Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) 1 Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 2 Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. 3 Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. 4 Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. |
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend. | |
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. | (5) 1 Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. 2 Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. |
§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten | § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 |
§ 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind. | (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen: 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach a) Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen. |
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