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Änderung § 76a SGB XII vom 01.01.2020

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§ 76a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 76a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen


vorherige Änderung

 


(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung

1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,

2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,

3. der vollstationären Pflegeleistungen,

4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und

5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen

nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.

(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)