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Siebtes Kapitel - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

§ 61 Leistungsberechtigte



1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. 2Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.




§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit



(1) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:

1.
Mobilität mit den Kriterien

a)
Positionswechsel im Bett,

b)
Halten einer stabilen Sitzposition,

c)
Umsetzen,

d)
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,

e)
Treppensteigen;

2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien

a)
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,

b)
örtliche Orientierung,

c)
zeitliche Orientierung,

d)
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,

e)
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,

f)
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,

g)
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,

h)
Erkennen von Risiken und Gefahren,

i)
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,

j)
Verstehen von Aufforderungen,

k)
Beteiligen an einem Gespräch;

3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien

a)
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,

b)
nächtliche Unruhe,

c)
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,

d)
Beschädigen von Gegenständen,

e)
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,

f)
verbale Aggression,

g)
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,

h)
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,

i)
Wahnvorstellungen,

j)
Ängste,

k)
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,

l)
sozial inadäquate Verhaltensweisen,

m)
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4.
Selbstversorgung mit den Kriterien

a)
Waschen des vorderen Oberkörpers,

b)
Körperpflege im Bereich des Kopfes,

c)
Waschen des Intimbereichs,

d)
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,

e)
An- und Auskleiden des Oberkörpers,

f)
An- und Auskleiden des Unterkörpers,

g)
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,

h)
Essen,

i)
Trinken,

j)
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,

k)
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,

l)
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,

m)
Ernährung parenteral oder über Sonde,

n)
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf

a)
Medikation,

b)
Injektionen,

c)
Versorgung intravenöser Zugänge,

d)
Absaugen und Sauerstoffgabe,

e)
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,

f)
Messung und Deutung von Körperzuständen,

g)
körpernahe Hilfsmittel,

h)
Verbandswechsel und Wundversorgung,

i)
Versorgung mit Stoma,

j)
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,

k)
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

l)
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,

m)
Arztbesuche,

n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

p)
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,

q)
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien

a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,

b)
Ruhen und Schlafen,

c)
Sichbeschäftigen,

d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,

e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,

f)
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.




§ 61b Pflegegrade



(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:

1.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),

2.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),

3.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),

4.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),

5.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.




§ 61c Pflegegrade bei Kindern



(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.

(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,

2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,

3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,

4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.




§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit



1Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. 2Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.




§ 62a Bindungswirkung



1Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. 2Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. 3Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.




§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige



(1) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von

a)
Pflegegeld (§ 64a),

b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

c)
Verhinderungspflege (§ 64c),

d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

f)
anderen Leistungen (§ 64f),

g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),

2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),

3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),

4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

5.
stationäre Pflege (§ 65).

2Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.




§ 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf



Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.




§ 63b Leistungskonkurrenz



(1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. 2Leistungen nach § 45b des Elften Buches gehen den Leistungen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht angerechnet.

(3) 1Pflegebedürftige haben während ihres Aufenthalts in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusliche Pflege. 2Abweichend von Satz 1 kann das Pflegegeld nach § 64a während einer teilstationären Pflege nach § 64g oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme angemessen gekürzt werden.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell) sicherstellen. 2Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. 3§ 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.

(5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach § 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(6) 1Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. 2In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.

(7) Leistungen der stationären Pflege nach § 65 werden auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der stationären Einrichtung erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches vorliegen.




§ 64 Vorrang



Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.




§ 64a Pflegegeld



(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. 2Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. 2Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.

(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.




§ 64b Häusliche Pflegehilfe



(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht sichergestellt werden kann. 2Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. 3Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. 4Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen; § 64i bleibt unberührt.

(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,

2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.




§ 64c Verhinderungspflege



Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.




§ 64d Pflegehilfsmittel



(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,

2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder

3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

2Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.




§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes



Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

1.
soweit sie angemessen sind und

2.
durch sie

a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder

b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.




§ 64f Andere Leistungen



(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.




§ 64g Teilstationäre Pflege



1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.




§ 64h Kurzzeitpflege



(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht ausreicht.

(2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 und 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch erbracht werden

1.
durch geeignete Erbringer von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches oder

2.
in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.

(3) Soweit während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches erbracht werden.




§ 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5



1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,

2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder

3.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.




§ 64j Digitale Pflegeanwendungen



(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).

(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.




§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen



Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.




§ 65 Stationäre Pflege



1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.




§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1



1Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,

2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,

3.
Inanspruchnahme von

a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,

b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,

c)
anderen Leistungen nach § 64f,

d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,

4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.




§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen



Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.