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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 01.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 2 des SGBIIuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen § 8 Leistungen § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles § 10 Leistungsformen § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung § 12 Leistungsabsprache § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 16 Familiengerechte Leistungen Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen § 17 Anspruch § 18 Einsetzen der Sozialhilfe § 19 Leistungsberechtigte § 20 Eheähnliche Gemeinschaft § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch § 22 Sonderregelungen für Auszubildende § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer § 26 Einschränkung, Aufrechnung Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27 Leistungsberechtigte § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen § 28 Ermittlung der Regelbedarfe § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe § 30 Mehrbedarf § 31 Einmalige Bedarfe § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung § 33 Beiträge für die Vorsorge Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 34b Berechtigte Selbsthilfe |
Vierter Abschnitt Unterkunft und Heizung § 35 Unterkunft und Heizung § 35a Satzung § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen § 37 Ergänzende Darlehen § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der Leistung Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 40 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Erster Abschnitt Grundsätze § 41 Leistungsberechtigte § 42 Umfang der Leistungen § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 44 Besondere Verfahrensregelungen § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit § 46a Erstattung durch den Bund § 46b Zuständigkeit Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget § 58 Gesamtplan § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes § 60 Verordnungsermächtigung Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege § 61 Leistungsberechtigte und Leistungen § 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse § 63 Häusliche Pflege § 64 Pflegegeld § 65 Andere Leistungen § 66 Leistungskonkurrenz Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 67 Leistungsberechtigte § 68 Umfang der Leistungen § 69 Verordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 71 Altenhilfe § 72 Blindenhilfe § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen § 74 Bestattungskosten Zehntes Kapitel Einrichtungen § 75 Einrichtungen und Dienste § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 77 Abschluss von Vereinbarungen § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 79 Rahmenverträge § 80 Schiedsstelle § 81 Verordnungsermächtigungen Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens Erster Abschnitt Einkommen § 82 Begriff des Einkommens § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 84 Zuwendungen Zweiter Abschnitt Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel § 85 Einkommensgrenze § 86 Abweichender Grundbetrag § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf Dritter Abschnitt Vermögen § 90 Einzusetzendes Vermögen § 91 Darlehen Vierter Abschnitt Einschränkung der Anrechnung § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen § 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen Fünfter Abschnitt Verpflichtungen anderer § 93 Übergang von Ansprüchen § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen § 95 Feststellung der Sozialleistungen Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 96 Verordnungsermächtigungen Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 97 Sachliche Zuständigkeit § 98 Örtliche Zuständigkeit § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen § 100 (aufgehoben) § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel Dreizehntes Kapitel Kosten Erster Abschnitt Kostenersatz § 102 Kostenersatz durch Erben § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts § 110 Umfang der Kostenerstattung § 111 Verjährung § 112 Kostenerstattung auf Landesebene Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen § 113 Vorrang der Erstattungsansprüche § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten § 117 Pflicht zur Auskunft § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes § 120 Verordnungsermächtigung Fünfzehntes Kapitel Statistik § 121 Bundesstatistik § 122 Erhebungsmerkmale § 123 Hilfsmerkmale § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte § 125 Auskunftspflicht § 126 Übermittlung, Veröffentlichung § 127 Übermittlung an Kommunen § 128 Zusatzerhebungen § 129 Verordnungsermächtigung Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133b (aufgehoben) § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 § 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro | |
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe | |
(1) 1 Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. 2 Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. (2) 1 Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 2 Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. | |
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten. | (4) 1 Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten. 2 Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. |
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) 1 Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. 2 Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. | |
(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für | (7) 1 Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für |
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. | |
2 Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. | |
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | |
(1) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht. 2 Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3 Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt. | |
(2) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 2 Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. | (2) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 2 Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden. 3 Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. 4 Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. |
(3) 1 Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2 Die zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3 Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4 Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5 Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (4) 1 Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2 Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (5) 1 Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2 Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. | |
§ 34b (neu) | § 34b Berechtigte Selbsthilfe |
1 Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war. 2 War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt. |
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