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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)
V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Bei der Ankunft eines Schiffes, auf dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:
- 1.
- infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,
- 2.
- ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord gehen, sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tage des Aussteigens an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,
- 3.
- die nach der Auffassung des Hafenarztes als verseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände sind zu desinfizieren,
- 4.
- das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es der Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.
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