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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 14a - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)
V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14a
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das Betreten eines solchen Schiffes gestattet,
- 2.
- als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,
- 3.
- entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei dem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,
- 4.
- als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder
- 5.
- als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß hält oder halten läßt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3430/a47822.htm