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Änderung § 2 GebrMV vom 01.04.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 GebrMV, alle Änderungen durch Artikel 3 PatVuaÄndV am 1. April 2019 und Änderungshistorie der GebrMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 GebrMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 2 GebrMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Einreichung | |
(Text alte Fassung) 1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. | (Text neue Fassung) 1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. |
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