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VI. - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)


VI. Hauptversammlung

§ 20



1.
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Aktiengesellschaft oder an einem in Deutschland liegenden, vom Aufsichtsrat bestimmten Ort statt.

2.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

3.
Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntgemacht werden; dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.

4.
Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und - soweit erforderlich - über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.


§ 21



1.
An der Hauptversammlung können die Aktionäre teilnehmen oder sich vertreten lassen, die im Aktienbuch eingetragen sind.

2.
Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Aktionäre zulässig, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Ist der Aktionär eine juristische Person, so kann die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter der juristischen Person lauten.


§ 22



1.
Je DM 5.000,- Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme.

2.
Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.


§ 23



1.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, eröffnet der an Jahren älteste Teilnehmer die Hauptversammlung und läßt einen Leiter der Versammlung durch diese wählen.

2.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und Form der Abstimmung.


§ 24



1.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2.
Satzungsänderungen bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten vertretenen Kapitals. Für Kapitalerhöhungen ist eine qualifizierte Mehrheit von 85% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich. Soweit die Förderaufgabe gemäß § 2 Absatz 1 geändert werden soll, ist eine qualifizierte Mehrheit von 90% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich.

3.
Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.


§ 25



Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.


§ 26



1.
Der Vorstand hat in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Die Abschlußprüfung erfolgt auch entsprechend den für Genossenschaften geltenden Prüfungsgrundsätzen (§ 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

2.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluß, ist dieser festgestellt; billigt er ihn nicht, muß der Jahresabschluß durch die Hauptversammlung festgestellt werden.

3.
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.


§ 27



1.
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.

2.
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

3.
Bei der Errechnung des gem. Ziffer 1 oder 2 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.


§ 28



1.
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.

2.
Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.