(1) Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), beide zuletzt geändert durch das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), übertrage ich die Befugnis, über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,
Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
Bundesamt für Wehrverwaltung,
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
Katholische Militärbischofsamt,
Bundessprachenamt sowie auf die
Wehrbereichsverwaltungen und die
Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben, soweit der Widerspruch von einem Beamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von einer Anwärterin bzw. Baureferendarin oder einem Anwärter bzw. Baureferendar an diesen Instituten oder von einem an diese Institute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten erhoben worden ist. In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehrverwaltungsschulen. Über Widersprüche des Lehrpersonals gegen einen Verwaltungsakt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide ich.
(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich der für den Sitz des Fachbereichs zuständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein Beamter des Verwaltungspersonals, ein Studierender oder ein Lehrgangsteilnehmer den Widerspruch erhoben hat. In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Bundeswehrverwaltung. Über Widersprüche des Fachbereichsleiters, des Abteilungsleiters und der Lehrenden gegen einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung entscheide ich.
(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Truppenteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundeswehrverwaltungsamt; soweit die Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland Verwaltungsakte in Schadensersatzangelegenheiten erlassen, entscheide ich über die Widersprüche.