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Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidAnO 2006 k.a.Abk.)

A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273 (Nr. 5); aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Geltung ab 31.01.2006; FNA: 2030-14-145 Beamte
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I. Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis



(1) Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, über den Widerspruch von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung,

Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Katholische Militärbischofsamt,

Bundessprachenamt sowie auf die Wehrbereichsverwaltungen und die

Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben.

(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben, soweit der Widerspruch von einer Beamtin oder einem Beamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von einer Anwärterin, einem Anwärter, einer Baureferendarin oder einem Baureferendar an diesen Instituten oder von einer oder einem an diese Institute zur Teilnahme an einem Lehrgang abgeordneten Beamtin oder Beamten erhoben worden ist.

In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehrverwaltungsschulen.

Über Widersprüche des beamteten Lehrpersonals gegen eine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide ich.

(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine hochschulrechtliche Maßnahme des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes füröffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung.

Die Befugnis, über eine sonstige Maßnahme des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung zu entscheiden, übertrage ich der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, sofern diese in Bezug auf den Widerspruchsgegenstand eine Aufsichtsfunktion hat; anderenfalls entscheide ich.

Abweichend von Satz 1 und 2 entscheide ich über den Widerspruch der Fachbereichsleiterin, des Fachbereichsleiters, der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters.

(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Truppenteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt für Wehrverwaltung; soweit die Bundeswehrverwaltungsstellen m Ausland Entscheidungen in Schadensersatzangelegenheiten treffen, entscheide ich über die Widersprüche.


II. Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



Nach § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach § 88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben.


III. Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Abs. 7 Nr. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage

ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung, Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Katholische Militärbischofsamt, Bundessprachenamt sowie die Wehrbereichsverwaltungen, die Universitäten der Bundeswehr und den

Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

soweit diese Behörden nach Abschnitt I oder Abschnitt II dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

(2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung, Bundessprachenamt sowie die Wehrbereichsverwaltungen und die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden selbst über die Beschwerde entschieden haben. In Angelegenheiten der Festsetzung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei Soldatinnen und Soldaten gilt Satz 1 für das Personalamt der Bundeswehr entsprechend.

(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer Soldatin oder eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1 und 2 übertrage ich bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten in Statusangelegenheiten die Vertretung des Dienstherrn bei Offiziersanwärterinnen, Offiziersanwärtern und Offizieren dem Personalamt der Bundeswehr und bei Unteroffizieren und Mannschaften der Stammdienststelle der Bundeswehr, soweit nicht meine Zuständigkeit zur Personalführung gegeben ist oder ich mir die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gründen vorbehalte. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht auf eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich vertreten. Abweichend von Satz 1 vertritt mich bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die von einer Soldatin oder einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter oder die Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefordert werden, die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf.




IV. Vorbehaltsklausel



Ich behalte mir vor, m Einzelfall ein Widerspruchsverfahren oder einen Prozess an mich zu ziehen.


V. Übergangsregelung



Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.


VI. Schlussvorschriften


VI. ändert mWv. 31. Januar 2006 BMVgWidAnO

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 128), außer Kraft.