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I. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidAnO 2006 k.a.Abk.)

A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273 (Nr. 5); aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Geltung ab 31.01.2006; FNA: 2030-14-145 Beamte
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I. Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis



(1) Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, über den Widerspruch von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung,

Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Katholische Militärbischofsamt,

Bundessprachenamt sowie auf die Wehrbereichsverwaltungen und die

Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben.

(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben, soweit der Widerspruch von einer Beamtin oder einem Beamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von einer Anwärterin, einem Anwärter, einer Baureferendarin oder einem Baureferendar an diesen Instituten oder von einer oder einem an diese Institute zur Teilnahme an einem Lehrgang abgeordneten Beamtin oder Beamten erhoben worden ist.

In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehrverwaltungsschulen.

Über Widersprüche des beamteten Lehrpersonals gegen eine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide ich.

(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine hochschulrechtliche Maßnahme des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes füröffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung.

Die Befugnis, über eine sonstige Maßnahme des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung zu entscheiden, übertrage ich der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, sofern diese in Bezug auf den Widerspruchsgegenstand eine Aufsichtsfunktion hat; anderenfalls entscheide ich.

Abweichend von Satz 1 und 2 entscheide ich über den Widerspruch der Fachbereichsleiterin, des Fachbereichsleiters, der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters.

(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Truppenteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt für Wehrverwaltung; soweit die Bundeswehrverwaltungsstellen m Ausland Entscheidungen in Schadensersatzangelegenheiten treffen, entscheide ich über die Widersprüche.

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