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§ 2 - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-14-39 Beamte
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§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



Auf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von Soldaten im Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

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Zitierungen von § 2 Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgWidAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMVgWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... der Bundeswehr, soweit diese Behörden nach § 1 oder § 2 dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche in Beamten- oder ...
§ 4 BMVgWidAnO Vorbehaltsklausel
... besonderen Fällen behalte ich mir die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung ...