Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 3 - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-14-39 Beamte
|

§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung,

Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

Katholische Militärbischofsamt,

Bundessprachenamt sowie auf die

Wehrbereichsverwaltungen und die

Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden nach § 1 oder § 2 dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche in Beamten- oder Soldatenangelegenheiten zuständig sind; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geändert durch das Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), gegen den Verwaltungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist.

(2) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundessprachenamt, die Wehrbereichsverwaltungen und die Hochschulen der Bundeswehr sind ferner zuständig in den Fällen, in denen an die Stelle des verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1737) tritt und diese Behörden selbst über die Beschwerde entschieden haben.

(3) Bei Klagen von Soldaten gegen Verwaltungsakte eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland, mit Ausnahme der Statusangelegenheiten der Soldaten, die von mir vertreten werden, übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat; soweit sich die Klage eines Soldaten gegen den Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, obliegt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundeswehrverwaltungsamt.

(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht auf eine der in § 3 Abs. 1 genannten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich vertreten; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist. Abweichend von der in Satz 1 getroffenen Regelung vertritt mich

a)
bei Klagen in Schadensersatzangelegenheiten die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich das mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat,

b)
bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die von einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizieranwärter oder die Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefordert werden, die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf und

c)
bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis in anderen als den in den Buchstaben a und b genannten Fällen das Personalstammamt der Bundeswehr, soweit diese Dienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.



 

Zitierungen von § 3 Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVgWidAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMVgWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht auf eine der in § 3 Abs. 1 genannten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich vertreten; das gilt ...
§ 4 BMVgWidAnO Vorbehaltsklausel
... besonderen Fällen behalte ich mir die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung ...