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§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift des Erwerbers
- 3.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
- Stückzahl oder Gewicht
- 7.
- Zweck der Herstellung
- 8.
- Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
- 1.
- ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
- 2.
- ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- 3.
- welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.
Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KrWaffKontrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung
... oder Gewicht 7. Zweck der Überlassung. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 3 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
... Zweck des Erwerbs 9. Endverbleib der Kriegswaffen. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 4 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
... der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. (3) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 5 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
... oder Flugstrecke 9. Zeitraum der Beförderung. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 5a 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
... auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen. (4) § 1 Abs. 2 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3443/a48000.htm