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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
- 3.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 4.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
- Stückzahl oder Gewicht
- 7.
- Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KrWaffKontrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3, b) in den Fällen ... der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2 spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 ...
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