§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers

2.
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)

3.
Name und Anschrift des Herstellers

4.
Bezeichnung der Kriegswaffen

5.
Nummer der Kriegswaffenliste

6.
Stückzahl oder Gewicht

7.
Zweck der Überlassung.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3, b) in den Fällen ... der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2 spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 ...


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