(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
- 3.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 4.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
- Stückzahl oder Gewicht
- 7.
- Zweck der Überlassung.
(2) §
1 Abs. 2 gilt entsprechend.