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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
- 3.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 5.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 6.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 7.
- Stückzahl oder Gewicht
- 8.
- Zweck des Erwerbs
- 9.
- Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KrWaffKontrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3 , b) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ... von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3 , c) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3443/a48002.htm