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§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift des Absenders
- 3.
- Name und Anschrift des Empfängers
- 4.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
- Stückzahl oder Gewicht
- 7.
- Name und Anschrift des Beförderers
- 8.
- Zweck der Beförderung
- 9.
- Beförderungsmittel
- 10.
- Versand- und Zielort
- 11.
- Zeitraum der Beförderung.
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 4 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KrWaffKontrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... 2 spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 gestellt werden. (2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der ...
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