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§ 5a - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll,
- 3.
- Bezeichnung der Kriegswaffen,
- 4.
- Nummer der Kriegswaffenliste,
- 5.
- Stückzahl oder Gewicht,
- 6.
- Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
- 1.
- den voraussichtlichen Verwendungszweck,
- 2.
- das voraussichtliche Bestimmungsland,
- 3.
- den voraussichtlichen Endverbleib.
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3443/a48005.htm