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§ 9 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 9 Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches



(1) 1Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. 2Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. 3Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. 4Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.

(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.

(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

1.
Laufende Nummer und Tag der Eintragung

2.
Stückzahl

3.
Waffennummer

4.
Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde

5.
Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe

6.
Name und Anschrift des Herstellers

7.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

8.
Beförderungsmittel

9.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

10.
Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer.

(4) Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:

1.
Laufende Nummer und Tag der Eintragung

2.
Stückzahl

3.
Meldestichtag.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.

(6) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen oder in diesem zu speichern.

(7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.





 

Frühere Fassungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.03.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 13.03.2020 BGBl. I S. 521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 2. KrWaffKontrGDV Meldung der Kriegswaffenbestände (vom 20.03.2020)
... dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. ... 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen. (2) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Artikel 1 2. KrWaffKontrGDVÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Wörter „in Textform" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... bbb) Die Angabe „(BAFA)" wird gestrichen. ccc) Die Angabe „ § 9 Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 und 4" ersetzt. ddd) ... ccc) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe „ § 9 Absatz 3 und 4" ersetzt. ddd) Nach den Wörtern „binnen zwei Wochen nach den ...