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Änderung § 6 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antragsform


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich zu stellen. 2 Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.

(2) 1 Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. 2 Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.



 

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