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Synopse aller Änderungen des Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen am 20.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. März 2020 durch Artikel 1 des 2. KrWaffKontrGDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. KrWaffKontrGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antragsform


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich zu stellen. 2 Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.

(2) 1 Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. 2 Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.



§ 9 Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 Abs. 1), jede Bestandsveränderung und den Bestand an den Meldestichtagen (§ 10 Abs. 2) in das Kriegswaffenbuch einzutragen. 2 Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 3 In dem Buch darf nicht radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht werden. 4 Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später gemacht worden sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.

(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes sind folgende Angaben zu machen:

1. Stückzahl
oder Gewicht

2. Waffennummer

3. Nummer der Genehmigungsurkunde

4. Name und Anschrift des Herstellers.

(4) Bei der Eintragung der
Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:



(1) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. 2 Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. 3 Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. 4 Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.

(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.

(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Stückzahl oder Gewicht



2. Stückzahl

3. Waffennummer

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Nummer der Genehmigungsurkunde

5. Grund des Zugangs:

a) Herstellung
einschließlich Umbau und Wiedergewinnung

b) Dauernder, vorübergehender oder genehmigungsfreier Erwerb

c) Einfuhr

d) Lagerungswechsel

e) Sonstige
Gründe

6. Grund des Abgangs:

a) Zerlegung
oder Umbau

b) Dauernde, vorübergehende oder genehmigungsfreie Überlassung

c) Ausfuhr

d) Lagerungswechsel

e) Verschluß

f) Verlust

g) Sonstige Gründe

7.
Name und Anschrift des Herstellers

8.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

9.
Beförderungsmittel

10.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

11.
Name und Anschrift des Beförderers.

(5)
Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:



4. Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde

5.
Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe

6.
Name und Anschrift des Herstellers

7.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

8.
Beförderungsmittel

9.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

10.
Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer.

(4)
Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:

1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Stückzahl oder Gewicht.

(6) 1 An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. 2 Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.


(7) 1 Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Datensätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu numerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. 2 Der Ausdruck ist in Karteiform vorzunehmen. 3 Angaben ohne Zahlen dürfen verschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeichnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. 4 Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. 5
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist berechtigt, abweichend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der Klarschrift jederzeit zu verlangen.

(8)
Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen.

(9)
Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.



2. Stückzahl

3. Meldestichtag.


(5)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.

(6)
Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen oder in diesem zu speichern.

(7)
Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.

§ 10 Meldung der Kriegswaffenbestände


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffenbestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961 zu melden:

1. Stückzahl oder Gewicht

2. Nummer der Genehmigungsurkunde.

(2)
1 Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen zu melden. 2 Dieser Meldepflicht genügt, wer eine Durchschrift oder Ablichtung der einzelnen Blätter des Kriegswaffenbuches übersendet oder gegebenenfalls mitteilt, daß seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist.

(3)
§ 9 Abs. 9 gilt entsprechend.



(1) 1 Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände (Bestandseinträge) sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist. 3 Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). 4 Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. 5 Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen.

(2)
§ 9 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. 2 Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). 3 Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. 4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.

(4) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. 3 Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.

(5) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. 2 Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln.


§ 11 Aufbewahrungsfristen


(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet.

vorherige Änderung

(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet.



(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.