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Änderung § 11 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20.03.2020
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.03.2020 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 20.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufbewahrungsfristen | |
(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet. | (Text neue Fassung) (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen. |
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