interne Verweise§ 10 2. KrWaffKontrGDV Meldung der Kriegswaffenbestände (vom 20.03.2020) ... dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. ... 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen. (2) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3443/v48009.htm