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Anlage 4 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Anlage 4 (zu § 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer (§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)
- 1.
- Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich ist und
- -
- der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder
- -
- der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder
- -
- der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,
- 2.
- Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades)
- 3.
- Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile - 4.
- Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
- 4a.
- Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt
- 5.
- Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
- 6.
- Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfüllt
- 7.
- Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG) G. v. 21. März 2011 BGBl. I S. 450 m.W.v. 30. März 2011
Frühere Fassungen von Anlage 4 FlErwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.03.2011 | Artikel 2 Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG) vom 21.03.2011 BGBl. I S. 450 |
aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
aktuell | vor 11.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 FlErwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlErwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... 11 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt. 21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ...
Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450
Artikel 2 2. FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... Gesetzbuchs genannten Personen" ersetzt. 4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter „Kinder, Enkel, Geschwister" durch die Wörter „oder ...
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