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Änderung Anlage 4 FlErwV vom 11.07.2009

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Anlage 4 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
Anlage 4 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 7)


Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer (§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)

1. Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich ist und

- der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder

- der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder

- der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,

hervorgeht

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister)

(Text neue Fassung)

2. Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades)

3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:

Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile

4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will

vorherige Änderung

 


4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

6. Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfüllt

Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich

7. Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern




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