Tools:
Update via:
Änderung § 7 FlErwV vom 11.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FlErwÄndG am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie der FlErwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 7 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Inhalt des Kaufantrages | |
(Text alte Fassung) Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. | (Text neue Fassung) 1 Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. 2 Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. 3 Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 4 Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3446/al19004-0.htm