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Änderung § 11 FlErwV vom 11.07.2009
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§ 11 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 11 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Abschluß des Kaufvertrages | |
(Text alte Fassung) Die Privatisierungsstelle kann den Abschluß eines Kaufvertrages über Flächen nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot annehmen, wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Im übrigen gelten für den Abschluß des Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Das Einvernehmen (§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis 5 und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. | (Text neue Fassung) 1 Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. 2 Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. 3 Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. |
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