Änderung § 11 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 11 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abschluß des Kaufvertrages


(Text alte Fassung)

Die Privatisierungsstelle kann den Abschluß eines Kaufvertrages über Flächen nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot annehmen, wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Im übrigen gelten für den Abschluß des Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Das Einvernehmen (§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis 5 und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden.

(Text neue Fassung)

1 Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. 2 Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. 3 Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes.




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