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Abschnitt 4 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)


Abschnitt 4 Schlußvorschriften

§ 15 Verkauf an Nichtberechtigte



(1) 1Bis zum Abschluß des Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sollen langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberechtigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft werden. 2Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden, daß schon vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die für Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. 3Über weitere Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde. 4Im Kaufvertrag ist vorzusehen, daß der Veräußerer bis zum 31. Dezember 2006 vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Flächen zur Erfüllung von Erwerbsanträgen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes benötigt werden. 5§ 12 Abs. 10 gilt entsprechend. 6Ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen ist ausgeschlossen, soweit die Flächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von dessen Träger erworben worden waren.

(2) 1Nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 können Waldflächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von 40.000 Hektar pro Jahr verkauft werden. 2Verkäufe von Waldflächen an Träger von Naturschutzprojekten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag nicht angerechnet.




§ 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 7)



Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch natürliche Personen

1.
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag

2.
Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid

3.
Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines Betriebes ergibt

4.
Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle

5.
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

5a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

6.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

7.
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

8.
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

9.
Sofern Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich

-
Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung

-
Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter

-
Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes

-
Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen

-
Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)




Anlage 2 (zu § 7)



Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch juristische Personen des Privatrechts

1.
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag

2.
Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid

3.
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

3a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

4.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

5.
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

6.
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

7.
Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens

8.
Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die ortsansässig sind. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich geregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktiengesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage des Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der Vorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs bekannt sind

9.
Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne der Nummer 7 auf die Dauer von 15 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen




Anlage 3 (zu § 7)



Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Gesellschafter juristischer Personen des Privatrechts

1.
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft

2.
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

2a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

3.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

4.
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

5.
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

6.
-
Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung

-
Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes

7.
Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter

8.
Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte

9.
Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft

10.
Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren

11.
Verpflichtungserklärung, 15 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften




Anlage 4 (zu § 7)



Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer (§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)

1.
Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich ist und

-
der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder

-
der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder

-
der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,

hervorgeht

2.
Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades)

3.
Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:

Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile

4.
Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will

4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

5.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

6.
Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfüllt

Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich

7.
Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern




Anlage 5 (zu § 7)



Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch frühere Eigentümer

1.
Unterlagen über die Voraussetzungen der Berechtigung nach § 1 Abs. 1, 3, 6 oder 7 des Vermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes

2.
Sofern Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft:

Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter

3.
Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:

Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile

4.
Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will

4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

5.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

6.
Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten