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Änderung § 9 AdWirkG vom 01.04.2021

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§ 9 AdWirkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 9 AdWirkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

 
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