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Änderung § 2 BBKG vom 09.04.2009

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§ 2 BBKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 2 BBKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Nr. 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Bundesamtes


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.

(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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